§ 3a IESG, § 1416 ABGB - Leistet der Schuldner zweier Gläubiger an eine Person, die für beide Gläubiger empfangsberechtigt ist, kommt die allgemeine Regelung über die Reihenfolge der Tilgung der Forderungen in § 1416 ABGB nicht zum Tragen. Die Bestimmung des Gläubigers, der die Leistung erhalten soll, ist in diesem Fall allein Sache des Schuldners. OGH 23.01.2004, 8 ObS 1/04m.