§ 863 ABGB - Einem verständigen Arbeitgeber muss einleuchten, dass er durch die Überlassung eines Diensthandys - insbesondere dann, wenn er es für die private Nutzung durch den Arbeitnehmer freigibt - Gefahr läuft, mit übermäßig hohen Telefonkosten belastet zu werden. Um sich davor zu schützen, obliegt es ihm, den Arbeitnehmer auf den Umfang der Nutzungsbefugnis unmissverständlich (und natürlich auch nachweisbar) hinzuweisen. Gibt der Arbeitgeber aber nur undeutliche Vorgaben - im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer lediglich vom Geschäftsführer „gewarnt“, dass er hinsichtlich der Telefonkosten aufpassen müsse - und trägt nicht Sorge dafür, dass im Streitfall ein ordnungsgemäßer Nachweis geführt werden kann, verletzt er seine Obliegenheit und hat im Zweifel den Schaden zu tragen. ASG Wien 15.12.2003, 26 Cga 106/02a, rk.