Mantel-KV für graphisches Gewerbe, § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG, § 1486 ABGB - Sieht ein Kollektivvertrag (hier: Mantel-KV für Arbeiter des graphischen Gewerbes) vor, dass einem Arbeitnehmer eine Entschädigung zusteht, wenn seine Ruhepause auf Anordnung des Arbeitgebers um mehr als eine halbe Stunde verschoben wird, besteht der Entschädigungsanspruch erst recht, wenn die Einhaltung der gesetzlichen Ruhepause infolge von Organisationsmängeln im Betrieb des Arbeitgebers überhaupt nicht möglich ist.