§ 9 IV. Z 1 lit b KV Bauindustrie und -gewerbe, § 20b AZG - Da sich der Dienstort (Arbeitsstätte) eines Bauarbeiters mangels anders lautender Vereinbarung auf der jeweiligen Baustelle befindet, an der der Arbeitnehmer eingesetzt wird, sind die Zeiten, die der Arbeitnehmer für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück benötigt, als nicht zur Arbeitszeit zählende Wegzeiten zu qualifizieren und nicht als zu entlohnende Reisezeiten. Solche würden nur dann vorliegen, wenn der Bauarbeiter von der jeweiligen Baustelle zu kurzfristigen Arbeiten an einen anderen Ort bzw eine andere Arbeitsstelle abgeordnet worden wäre.