§ 863, § 1158 ABGB - In der Erklärung des Arbeitgebers, über eine vom Arbeitnehmer gewünschte Umwandlung von dessen Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nachdenken zu wollen, ist nicht die Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung zu erblicken. Zwar kann eine Vereinbarung nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen; dies jedoch nur dann, wenn kein vernünftiger Grund vorliegt, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt.