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Kein Export von Mindestpensionen

SozialversicherungARD 5499/10/2004 Heft 5499 v. 25.5.2004

Art 4 Abs 2a, Art 10a Abs 1 VO (EWG) 1408/71 - Die Ausgleichszulage nach dem GSVG kann nur einer Person gewährt werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.

EuGH 29.04.2004, C-160/02 , Skalka

Sachverhalt: Der Kläger im Ausgangsverfahren ist österreichischer Staatsangehöriger und bezieht seit 1. 5. 1990 von der Sozialversicherungsanstalt eine Erwerbsunfähigkeitspension. Seit Vollendung des 60. Lebensjahres wird ihm diese Leistung als vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gewährt. Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit Ende 1999 auf Teneriffa. Im Dezember beantragte er bei der Sozialversicherungsanstalt die Gewährung der Ausgleichszulage nach dem GSVG. Die Sozialversicherungsanstalt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habe und die fragliche Leistung nicht exportiert werden könne.

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