§ 16 Abs 1 Z 9, § 20 Abs 2 lit a EStG - Ein Lehrer, der im Rahmen seines Lateinunterrichts für interessierte Schüler Studienreisen nach Italien organisiert und als Aufsichtsperson begleitet, kann die ihm entstehenden Aufwendungen (Fahrtkosten, Unterkunft, Tagesgelder, Eintritte usw) als Werbungskosten abziehen, wenn der Reiseverlauf zur Gänze darauf ausgerichtet ist, die besuchten historischen Stätten gezielt hinsichtlich der unterrichtsrelevanten Aspekte zu erkunden, zu erklären und mit den Schülern zu besprechen.