§ 1151, § 1152 ABGB - Stehen bei der Tätigkeit eines Schülers einer Gartenbauschule in einem facheinschlägigen Unternehmen nicht Ausbildungszwecke im Vordergrund, sondern möchte der Schüler nur Geld für einen Urlaub verdienen, ist er überdies an fixe Arbeitzeiten gebunden und überwiegend zu Büroarbeiten eingesetzt, ist von einem echten Dienstverhältnis und nicht von einem Ferialpraktikum auszugehen.
OLG Wien 28.01.2004, 8 Ra 179/03g