§ 47 Abs 2 EStG - Aushilfskräfte, die in einem Möbelhaus jeden bzw jeden zweiten Samstag aufgrund der höheren Kundenfrequenz zur Verstärkung des vorhandenen Lager- und Verkaufspersonals zu vorgegebenen Arbeitszeiten gegen einen bestimmten Stundenlohn beschäftigt werden, sind aus steuerrechtlicher Sicht als Dienstnehmer einzustufen.
VwGH 18.03.2004, 2000/15/0078, 2000/15/0079