§ 3 KGEG idF vor BGBl I 2002/40 - Dem Gesetzgeber kommt bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang er Kriegsgefangene entschädigt, ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Beschränkt der Gesetzgeber bei Einführung der Kriegsgefangenenentschädigung den Kreis anspruchsberechtigter Personen vorweg auf eine bestimmte Gruppe von Kriegsgefangenen, um mit einem weiteren Schritt den Personenkreis auch auf andere Kriegsgefangene auszuweiten (zunächst auf Personen, die in mittelost- oder osteuropäischen Staaten gefangen gehalten wurden, später - ohne jede Differenzierung - auf Personen, die im 1. oder 2. Weltkrieg angehalten wurden; § 1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG) idF BGBl I 2000/142 bzw § 1 KGEG idF BGBl I 2002/40), kann dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden. Gleiches gilt, wenn er im Rahmen dieser stufenweisen Einführung zunächst nur jene Kriegsgefangenen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bedacht hat (§ 3 KGEG idF vor BGBl I 2002/40).