Art 36 SoSi-Abkommen Jugoslawien - Beantragt ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro in Österreich eine Alterspension, kann er seinen Anspruch nicht auf vor dem 1. 1. 1956 in der österreichischen Sozialversicherung zurückgelegte Zeiten stützen, wenn er zum 1. 1. 1956 sowohl die jugoslawische Staatsangehörigkeit als auch seinen Wohnsitz in Jugoslawien hatte.
OGH 16.12.2003, 10 ObS 266/03w