§ 3 Abs 1 und Abs 2 lit f ASVG - Erwarb ein seit 1. 10. 1972 bei einer österreichischen Botschaft im Ausland (hier: in Budapest) beschäftigter Arbeitnehmer erst am 22. 1. 1979 die österreichische Staatsbürgerschaft, unterliegt er aufgrund dieses Dienstverhältnisses erst ab diesem Zeitpunkt der Vollversicherung. Da der Arbeitnehmer die Beschäftigung zuvor weder im Inland ausgeübt hat (§ 3 Abs 1 ASVG) noch - mangels österreichischer Staatsbürgerschaft - als im Inland beschäftigt galt (§ 3 Abs 2 lit f ASVG), war das Vorliegen einer Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht für den Zeitraum vor dem 22. 1. 1979 zu verneinen. VwGH 18.02.2004, 2000/08/0202. (Beschwerde abgewiesen)