§ 101 ArbVG, § 17a Abs 9a PTSG - Da mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71, ARD 5427/1/2003, in § 17a Poststrukturgesetz (PTSG) ein neuer Absatz 9a eingefügt wurde, wonach bei einer Versetzung oder bei der einer Versetzung gleichzuhaltenden Abberufung von Beamten von ihrer bisherigen Verwendung das Personalvertretungsorgan (Personalausschuss) nicht mehr gemäß § 72 Abs 1 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) iVm § 101 ArbVG, sondern nur mehr gemäß § 72 Abs 3 PBVG mitzuwirken hat, muss bei einer verschlechternden Versetzung nicht mehr die Zustimmung des Personalausschusses eingeholt werden, sondern ist die Versetzung nach der neuen Rechtslage mit dem Personalvertretungsorgan nur noch zu beraten. Die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne Zuweisung einer neuer Verwendung (Dienstfreistellung) ist einer Versetzung gleichzuhalten und unterliegt somit ebenfalls nicht mehr der Mitwirkung des Personalausschusses iSd § 101 ArbVG. OGH 22.10.2003, 9 ObA 56/03f; ebenso: OGH 05.11.2003, 9 ObA 106/03h.