§ 101 ArbVG - Ist mit einer Versetzung eines Arbeitnehmers eine Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen durch den Verlust von Leitungsfunktionen verbunden, ist zwingend die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.
ASG Wien 14.10.2003, 24 Cga 167/03h, rk