§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG, § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG - Bei im häuslichen Wohnungsverband gelegenen Räumen kann eine Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher/beruflicher Veranlassung nur einheitlich für jeden Raum getroffen werden, weil bei einem gemischt genutzten einheitlichen Raum im Wohnungsverband eine zuverlässige Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Nutzung nicht möglich ist (vgl VwGH 24.02.2000, 96/15/0071, ARD 5122/10/2000). Die Unterteilung eines - in seiner Gesamtheit gesehen - unstrittig gemischt genutzten Raumes durch eine bloße Regalwand in einen Raumteil mit privater oder gemischter Nutzung und einen anderen Raumteil mit ausschließlich beruflicher Nutzung durch einen Architekten, der seinen Beruf in seiner ansonsten zu Wohnzwecken benützten Mietwohnung ausübt, bewirkt keine Beseitigung der gemischten Nutzung des mit der Regalwand unterteilten Raumes. VwGH 25.02.2004, 2003/13/0124. (Beschwerde abgewiesen)