§ 29 ArbVG, § 879 ABGB - Wird den Betriebsparteien durch einen Kollektivvertrag die Ermächtigung eingeräumt, anstelle des Kollektivvertragsschemas ein eigenes betriebsinternes Besoldungsschema mittels Betriebsvereinbarung zu schaffen, sind von dieser Ermächtigung auch Richtlinien hinsichtlich der Vorrückungen umfasst. Die Rechtsetzungsbefugnis kommt den im ArbVG genannten Betriebsvereinbarungen bezüglich der dort genannten Angelegenheiten zu; eine Delegierung dieser Rechtsetzungsbefugnis an andere Rechtssubjekte widerspricht der zwingenden Betriebsverfassung.