Mit der vorliegenden UStG-Novelle werden - neben einer Ermächtigung des BMF, durch Verordnung in bestimmten Fällen Unternehmern die Verpflichtung zur Rechnungslegung zu erlassen (§ 11 Abs 15 UStG), und Übergangsbestimmungen betreffend die EU-Erweiterung mit 1. 5. 2004 (§ 28 Abs 10a UStG, siehe dazu auch ARD 5490/8/2004) - insbesondere nationale Anpassungen an das EU-Recht derart vorgenommen, dass damit den aufgrund des EuGH-Urteils in der Rechtssache Seeling befürchteten massiven Steuerausfällen vorgebeugt wird (siehe schon ARD 5490/4/2004). Ab 1. 5. 2004 wird daher die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für private Zwecke von der Eigenverbrauchsbesteuerung und dementsprechend auch vom Vorsteuerabzug ausgenommen. BGBl I 2004/27, ausgegeben am 27.04.2004.