Ist die Altersteilzeitvereinbaung durch die Pensionsreform 2003 insoweit betroffen, als der Arbeitnehmer zum ursprünglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt nunmehr noch keinen Pensionsanspruch durch das Hinaufsetzen des Pensionsanfallsalters hat, vertritt das BMWA die Rechtsmeinung, dass bei folgender Fallkonstellation kein Malus vorzuschreiben ist: