Durch eine Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen sind nunmehr auch „unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde“ vom Tag der Aufnahme in die Grundversorgung an in die Krankenversicherung einbezogen. Verordnung der BM für Gesundheit und Frauen; BGBl II 2004/165, ausgegeben am 21.04.2004.