Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung für Bauarbeiter beträgt für die Zuschlagszeiträume 2004/04 bis 2004/11 unverändert für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs 3 und Abs 4 BUAG. Der Zuschlagszeitraum umfasst die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats. Diese Verordnung tritt mit 29. 3. 2004 in Kraft. Verordnung des BMWA; BGBl II 2004/178, ausgegeben am 22.04.2004.