§ 9 zweiter Satz KommStG - Ein Unternehmer, der - an verschiedenen Standorten - ein Taxiunternehmen als Gewerbebetrieb sowie freiberuflich eine Rechtsanwaltskanzlei führt und Arbeitnehmer beschäftigt, führt nur ein Unternehmen mit zwei Betriebsstätten und nicht zwei selbstständige Unternehmen mit jeweils einer Betriebsstätte. Der Freibetrag des § 9 KommStG steht ihm daher nach der Rechtslage bis 31. 12. 2001 gar nicht und nach der Rechtslage ab 1. 1. 2002 nur einmal zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für jede der beiden Betriebsstätten dieses Unternehmens für die Entrichtung der Kommunalsteuer ein eigenes Kassenzeichen zugeteilt worden ist.