§ 3 Abs 3, § 2 KommStG idF vor BGBl I 2000/142 - Bedienstete, die im Zuge von Ausgliederungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts Dienstnehmer der ausgliedernden Körperschaft bleiben und dem ausgegliederten Rechtsträger entgeltlich in der Form des Personalleasings überlassen werden, galten nach der Rechtslage bis 2000 für die Kommunalsteuer als Dienstnehmer der ausgliedernden Körperschaft. Ist die Personalgestellung - insbesondere wegen des Fehlens der wirtschaftlichen Selbstständigkeit - nicht als Betrieb gewerblicher Art der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu beurteilen, fiel für diese Bediensteten aber keine Kommunalsteuer an.