§ 363, § 35 ASVG, § 16 AÜG - Gemäß § 5 Abs 1 AÜG werden die Pflichten des Arbeitgebers, die sich aus sv-rechtlichen Vorschriften ergeben, durch die Überlassung nicht berührt. Grundsätzlich bleibt daher der Überlasser Dienstgeber iSd ASVG und treffen diesen die sv-rechtlichen Pflichten, wie Melde- und Mitteilungspflichten. Damit trifft auch den Überlasser grundsätzlich die Verpflichtung, jeden Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang oder mehr als 3-tägiger Arbeitsunfähigkeit sowie eine Berufskrankheit binnen 5 Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung anzuzeigen (§ 363 ASVG).