§ 3 Abs 1 AVRAG - Ob ein Betriebsübergang iSd § 3 Abs 1 AVRAG vorliegt, hängt davon ab, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Identitätswahrung übergegangen ist. Es kommt daher auf die Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva, des Großteils der Belegschaft, den Übergang der Kundschaft, den Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit, die Fortführung der wirtschaftlichen Einheit und die Übertragung einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung an. Die Betriebsidentität hängt dabei gerade nicht von der Identität des Betriebsinhabers ab. Es ist im Sinne eines beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der einzelnen vorliegenden Tatbestandsmerkmale vorzunehmen, zumal der Betriebsübergang in einem sehr weiten Sinn zu verstehen ist.