§ 3 AVRAG - Von einem Betriebsübergang ist auch dann auszugehen, wenn ein Auftraggeber, der einen ersten Unternehmer mit der gesamten Verpflegung in einem Krankenhaus beauftragt hatte, diesen Vertrag beendet und über dieselbe Leistung einen neuen Vertrag mit einem zweiten Unternehmer abschließt und der zweite Unternehmer die zuvor bereits vom ersten Unternehmer benutzten, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten wesentlichen materiellen Betriebsmittel benutzt. Dies gilt auch dann, wenn der zweite Unternehmer zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Arbeitnehmer des ersten Unternehmers nicht übernehmen will. Die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Dienstverhältnisse gehen trotz des entgegenstehenden Willens des Erwerbers und trotz der Weigerung des Erwerbers, seine Verpflichtungen zu erfüllen, über.