§ 1 Abs 3 Z 5, § 6 IESG, RL 80/987/EWG - Da der Veräußerer eines Betriebes für die Ansprüche eines Arbeitnehmers auf eine zugesagte Pensionsabfindung entsprechend § 6 Abs 2 AVRAG haftet, hat der Arbeitnehmer im Konkurs des Betriebserwerbers insoweit keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Handelt es sich jedoch nicht um Ansprüche aus Betriebspensionen, erscheint die Frage aber grundsätzlich durchaus überprüfenswert, inwieweit nicht aufgrund der Insolvenzrichtlinie davon auszugehen wäre, dass bei einem Konkurs des Erwerbers (im Unterschied zum Fall des Konkurses des Veräußerers) die Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer nicht gegen den Veräußerer zu richten, sondern sehr wohl von der Sicherung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gedeckt sind.