§ 3 AVRAG, Art 3 RL 77/187/EWG - Hat der Erwerber eines Betriebes unter Verstoß gegen die Betriebsübergangsrichtlinie Arbeitnehmern der übergegangenen Einrichtung einen Vorruhestand angeboten, der weniger günstig als derjenige ist, den sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer hätten in Anspruch nehmen können, und haben diese Arbeitnehmer in einen solchen Vorruhestand eingewilligt, so obliegt es dem Erwerber, den Arbeitnehmern die erforderlichen Ausgleichszahlungen zu gewähren, um die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer geltenden Vorruhestandsbedingungen herzustellen.