§ 49 Abs 1 und Abs 2 ASVG - Eine vertraglich vereinbarte monatliche (Teil-)Auszahlung von Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration ist nicht geeignet, die laut KV zweimal jährlich zustehenden Sonderzahlungen in laufendes Entgelt umzuwandeln. Der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs liegt in größeren Abständen als den monatlichen Beitragszeiträumen, sodass unabhängig vom Auszahlungsmodus die Qualifikation als Sonderzahlung erhalten bleibt.