§ 3c Z 3 IESG - § 3c IESG sichert nicht nur Beendigungsansprüche. Auch alle anderen Arten von gesicherten Ansprüchen, vor allem laufende Entgelte der besonders geschützten Person, sind einzubeziehen. Die Entgeltansprüche einer Arbeitnehmerin, die sich nach Rückkehr aus dem Karenzurlaub arbeitsbereit stellt, vom Masseverwalter gekündigt wird und dann infolge des Vorenthaltens ihrer Bezüge ihren vorzeitigen Austritt erklärt, sind daher gesichert, auch wenn der Masseverwalter infolge der bereits ein halbes Jahr vorher erfolgten Betriebsstilllegung schon früher hätte kündigen können.