§ 2 Abs 4, § 28 AuslBG - Ein ausländischer Gesellschafter einer Personengesellschaft (hier: OEG) darf gemäß § 2 Abs 4 AuslBG bis zur Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem sein wesentlicher Einfluss auf die Gesellschaft festgestellt wird, ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung nicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen beschäftigt werden, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden und der Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes dienen. Der Umstand, dass zur Tatzeit zwar ein Feststellungsverfahren von der Gesellschaft anhängig gemacht worden ist, ein entsprechender Bescheid nach § 2 Abs 4 AuslBG aber noch nicht vorlag, kann daher an der Strafbarkeit der Beschäftigung des Ausländers ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung nichts ändern.