§ 33 Abs 4 Z 2 EStG - Befindet sich der (ausschließlich kirchlich angetraute) Ehemann einer Steuerpflichtigen im UN-Einsatz, leben aber beide Partner außerhalb seiner beruflich notwendigen Abwesenheit miteinander in Gemeinschaft, so hebt die berufliche Abwesenheit das gemeinsame Wohnen in einer bestehenden Lebensgemeinschaft nicht auf.
VwGH 21.10.2003, 99/14/0224, 0225