§ 5b Abs 2 Z 6 AMPFG - Kommt es in einem Betrieb zwar zu einer Reduzierung der Produktionsbereiche von drei auf letztlich nur mehr einen, werden die dadurch frei gewordenen Maschinen jedoch in der noch aufrechterhaltenen Produktion weiter verwendet und die nicht mehr benutzten Betriebsräumlichkeiten vermietet, liegt keine Teilstilllegung des Betriebes vor. Wird daher in der Folge ein über 50-jähriger Arbeitnehmer, der bereits länger als 10 Jahre im Betrieb beschäftigt gewesen ist, gekündigt, obwohl sein Arbeitsplatz durch die Umstrukturierung nicht weggefallen ist, ist der Arbeitgeber zur Entrichtung eines MALUS-Betrages gemäß § 5b Abs 1 AMPFG verpflichtet.