§ 46 AlVG - Der Gesetzgeber sieht in § 46 Abs 1 AlVG vor, dass ein Arbeitsloser seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mittels eines Antragsformulars persönlich beim AMS innerhalb einer von diesem festgesetzten Frist geltend zu machen hat. Die in dieser Bestimmung enthaltene Wendung „innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist“ ist im textlichen Zusammenhang mit der erforderlichen Verwendung eines bestimmten, bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars so zu verstehen, dass die Frist ab Ausfolgung des Formulars bis zu einem bestimmten, von der regionalen Geschäftsstelle des AMS festzusetzenden Endtermin läuft. Folglich muss auch eine frühere Abgabe des Antragsformulars - etwa einen Tag vor Fristablauf - aufgrund dieser Bestimmung möglich sein.