§ 12 Abs 3 lit i, § 25 AlVG - Gemäß § 12 Abs 3 lit i AlVG gilt nicht als arbeitslos eine Person, die beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegt. Stand ein Arbeitnehmer in einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, an das sich unmittelbar eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber anschloss, verwirklicht sich gerade die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld, die mit § 12 Abs 3 lit i AlVG verhindert werden soll.