§ 12, § 25 Abs 1 AlVG - Bei einem Geschäftsführer einer GmbH kann von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - als Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG - so lange nicht die Rede sein, als zwar der die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld begründende Anstellungsvertrag gelöst, nicht aber auch die in derselben Gesellschaft bestehende Organstellung beendet worden ist, und zwar gleichgültig, ob ein solcher Geschäftsführer entgeltlich oder unentgeltlich tätig ist und ob er seinen gesetzlichen Verpflichtungen aufgrund seiner Organstellung nachkommt oder nicht, dh ob er irgendwelche Tätigkeiten für die Gesellschaft entfaltet.