Verordnung des BMF zur Durchführung des AVOG und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereich der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung). Gemäß der Wirtschaftsraumkonzeption werden die Amtsbereiche der Zollämter ab 1. 5. 2004 organisatorischen Zweckmäßigkeiten und den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung folgend zu insgesamt 14 Zollämtern zusammengefasst. Die Regionalisierung orientiert sich an geografischen Gegebenheiten, organisatorischen Mindestgrößen und an den Gegebenheiten des Reise- und Warenverkehrs.