7. Änderung der Krankenordnung 1999 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse mit 25. 3. 2004. Es wird nunmehr ua ausdrücklich festgehalten, dass für Untersuchungen zur medizinischen Befundung einer Invalidität bzw Berufsunfähigkeit oder der Notwendigkeit eines Kur- oder Erholungsaufenthaltes keine Krankenkassenschecks angefordert werden dürfen, weil die Kasse für solche Leistungen keine Kosten übernimmt. Hinsichtlich der Ausstellung eines zwischenstaatlichen Betreuungsscheines wird die Schweiz den EWR- und EU-Staaten gleichgestellt. Amtl Verlautbarung Nr 24/2004 vom 19.03.2004. (www.avsv.at )