§ 24 Abs 1 Z 2, § 37 EStG - Scheidet aus einem von zwei Personen gebildeten Architekturbüro ein Mitunternehmer aus und führt der andere den Betrieb weiter, so übernimmt Letzterer den Mitunternehmeranteil des ausgeschiedenen Gesellschafters. Es kommt somit nicht zu einer Betriebsaufgabe, bei der der Übergangsgewinn mit dem Hälftesteuersatz des § 37 EStG anzusetzen wäre.
VwGH 30.10.2003, 2000/15/0030