§ 8 Abs 2 KStG, § 167 Abs 2 BAO - Allein das Vorbringen, dass im Osthandel ohne Provisionen „nichts gehe“ und auch eine ordnungsgemäße Provisionsabrechnung mit Empfängerbenennung vorliege, stellt keinen unbedenklichen Nachweis der Betriebsbedingtheit von strittigen Provisionszahlungen dar. Werden die Schecks zusätzlich auch noch teilweise von dem Lebensgefährten der Gesellschafter-Geschäftsführerin der beschwerdeführenden GmbH eingelöst (und nicht vom angeblichen Provisionsempfänger), so können die strittigen Vermögensabflüsse zur Gänze als verdeckte Ausschüttung (mit der Folge der Verpflichtung zur Zahlung von Kapitalertragsteuer) an die Geschäftsführerin gewertet werden.