§ 20 Abs 1 Z 1 EStG - Verträge zwischen nahen Angehörigen, zu denen auch Lebensgefährten zählen, sind nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.