§ 1151, § 1153, § 1165 ABGB - Die persönliche Gestaltungsfreiheit ist nicht dadurch als eingeschränkt zu erachten, dass die Zusteller an einer bestimmten Abgabestelle die für sie bestimmten Zustellpakete entgegennehmen und die Zustellung innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne bewirken müssen: Dabei handelt es sich um sachliche, in der Natur der durchzuführenden Zustellungen liegende Vorgaben. Selbst unter Zugrundelegung der Tatsache, dass den Zustellern die Fahrtroute vorgeschrieben wird, ist hier allein der Umstand, dass keine persönliche Dienstpflicht besteht und ein umfassendes Vertretungsrecht eingeräumt wurde, ausschlaggebend für die Verneinung eines echten Dienstvertrages.