Änderung der Verordnung des BMSG, mit der Kriterien für Härtefälle nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) festgelegt werden (KBGG-Härtefälle-Verordnung). Ab 27. 2. 2004 (anzuwenden auf Geburten nach dem 31. 12. 2001) gilt eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung der in § 2 Abs 1 Z 3 KBGG und § 9 Abs 3 KBGG vorgesehenen Zuverdienstgrenzen (€ 14.600,- für das Kinderbetreuungsgeld bzw € 5.200,- für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld) um nicht mehr als 15 % (bisher 10 %) als Härtefall, bei dem von einer Rückforderung der ausbezahlten Leistungen abzusehen ist. Verordnung des BMSG; BGBl II 2004/91, ausgegeben am 26.02.2004.