Im vorliegenden Fall hatte die Abgabepflichtige eine Eigentumswohnung in Graz seinerzeit für ihre Mutter erworben. Da aber die Mutter vor Fertigstellung der Wohnung verstarb, wurde die Wohnung vermietet. Die Beschwerde bringt - gegen die Qualifizierung der verlustbringenden Vermietungstätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei - vor, es sei zu beachten, dass der ursprünglich geförderte Kredit durch die Steiermärkische Landesregierung wegen der Vermietung aufgekündigt worden sei und daher durch eine freie Finanzierung habe ersetzt werden müssen. Diese hohe Zinsenbelastung könne der Abgabepflichtigen nicht vorgeworfen werden.