§ 67 Abs 10 ASVG, § 59 AVG - Ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs 10 ASVG und primäre Voraussetzung für eine Haftung des Geschäftsführers für nicht entrichtete SV-Beiträge ist die Uneinbringlichkeit der Forderung beim primären Beitragsschuldner. Für die Bejahung der Uneinbringlichkeit reicht die Konkurseröffnung als solche noch nicht aus (vgl VwGH 14.03.2001, 98/08/0332, ARD 5286/29/2002).