§ 3 AVRAG - Im vorliegenden Fall wurde das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers zum Zeitpunkt eines Betriebsübergangs einvernehmlich aufgelöst und der Arbeitnehmer ab dem nächsten Tag im Betrieb des Erwerbers am selben Standort und mit identen Betriebsmitteln und Kollegen weiterbeschäftigt. Der Arbeitnehmer sollte nach dem Willen des Veräußerers „den Betrieb weiterführen“. Der Arbeitnehmer war mit der Weiterarbeit unter der Bedingung einverstanden, dass ihm daraus keine finanziellen Nachteile erwachsen. Vom Erwerber, der auch daran interessiert war, dass der Arbeitnehmer „für ihn weiterarbeitet“, wurde dem Arbeitnehmer zugesichert, dass er nach der Übernahme die bisherige Tätigkeit zu denselben Bedingungen wie früher verrichten könne und sich insbesondere an der Entgelthöhe nichts ändere. Der Erwerber versprach weiters, dass er die beim Veräußerer erworbenen Vordienstzeiten anrechnen werde.