§ 3, § 6 AVRAG, § 896 ABGB - Geht ein Betrieb ohne ausdrückliche Vereinbarung auf eine andere Person über (hier: durch den Abschluss eines neuen Pachtvertrages) und erfüllt der „Erwerber“ des Betriebes Ansprüche eines Arbeitnehmers, dessen Dienstverhältnis im Zuge des Betriebsübergangs auf ihn übergegangen ist und in der Folge aufgelöst wurde (hier: Abfertigung, Urlaubsersatzleistung, Sonderzahlungen), hat er gegen den Veräußerer des Betriebes einen Regressanspruch, dessen Höhe sich daran orientiert, welchen Nutzen der alte Betriebsinhaber als Arbeitgeber aus den Leistungen des Arbeitnehmers gezogen hat und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollen. Der Grad dieses Nutzens wird vereinfachend mit dem Anteil an der Dienstdauer gleichgesetzt werden können.