§ 9, § 80 ff BAO - Befriedigt der Geschäftsführer die Abgabenforderungen bei mangelnder Liquidität nicht wenigstens anteilig und legt er keine Unterlagen über die vorhandenen Mittel und deren Verwendung vor, so gelingt ihm nicht der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Dem Geschäftsführer kann somit die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden.