§ 10 Abs 2 Z 8 lit b UStG - Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Leistungen von Solisten und von Musikensembles nicht identische oder doch zumindest gleichartige Leistungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH wären (vgl EuGH 11.10.2001, C-267/99 , Adam, ARD 5337/16/2002). Der Begriff „ausübende Künstler“ in der Kategorie 8 des Anhangs H der 6. MwSt-RL erfasst nämlich nach seiner üblichen Bedeutung sowohl Solisten als auch Musikensembles. Die Anzahl der auf der Bühne anwesenden Personen spielt dafür keine Rolle.