In diesem Artikel gibt Dr. Johannes Derntl, Wien, einen Überblick über die Haftung von Geschäftsführern wegen Insolvenzverschleppung, insbesondere unter Beachtung der für die SV-Träger relevanten Aspekte. Um die finanziellen Nachteile durch Beitragsausfälle bei Insolvenz des Dienstgebers zu mindern, würden von den SV-Trägern, va von der Wr GKK, die gesetzlichen Möglichkeiten zum Haftungsdurchgriff auf die verantwortlichen Organmitglieder der insolventen Gesellschaften intensiv genützt. Im Hinblick auf die Einschränkung der Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG durch den VwGH (vgl VwGH 12.12.2000, 98/08/0191, ARD 5190/10/2001) und die Erschwerung der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach fahrlässiger Krida wegen der Entschärfung des Straftatbestandes des § 159 StGB gewinne die Geschäftsführerhaftung gemäß § 69 KO wegen Insolvenzverschleppung derzeit an Bedeutung. (Soziale Sicherheit 2004/62, Heft 2)