§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Bei der Prüfung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist nicht auf ein einzelnes Element in der sozialen Situation des Arbeitnehmers abzustellen, sondern vielmehr seine gesamte wirtschaftliche und soziale Lage zu beurteilen.